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Ingenieurbüro Schwark – Heizungsüberprüfung nach GEG in Thüringen

Heizungsüberprüfung nach GEG in Thüringen

Mit der Novellierung des GEG 2024 („Heizungsgesetz“) wird eine Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen aufgegriffen.

Wir bieten die Heizungsüberprüfung gemäß GEG in Thüringen, insbesondere im Raum Erfurt, Weimar, Gotha und dem Weimarer Land an. Im nachfolgenden Artikel werden die häufigsten Fragen behandelt. Sollten Sie Interesse an dieser Tätigkeit haben, sprechen Sie uns gerne an.

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Welche Heizungsanlagen müssen überprüft werden?

Heizungsanlagen, welche Gebäude mit 6 (Wohneinheiten) und Nichtwohngebäude beheizen und als Wärmeübertragungsmittel Wasser nutzen (ausgeschlossen Wärmepumpen) müssen überprüft und optimiert werden.

Je nach Baujahr der Heizungsanlage ergibt sich für die Überprüfung eine Frist.

Die Fristen gliedern sich je nach Einbaudatum wie folgt:

Heizungen, welche vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, müssen bis zum 30.09.2027 überprüft und optimiert worden sein.

Heizungen, welche am oder nach dem 01.10.2009 eingebaut wurden, müssen, wenn diese ein Alter von 15 Jahren (Einbaudatum) erreicht haben, innerhalb eines Jahres überprüft und optimiert werden.

Was bedeutet Heizungsüberprüfung?

Eine schlechte Einstellung der Heizung kann dazu führen, dass unnötig Energie und somit auch Geld, beim Betrieb der Anlage verbraucht werden. Bei der Heizungsüberprüfung werden technische Parameter hinsichtlich ihrer Energieeffizienz eingeschätzt. Zu den technischen Parametern gehören:

  • Vor- und Rücklauftemperaturen
  • Temperaturen für die Trinkwassererwärmung
  • Heizungs- und Nachtabsenkungszeiten
  • Heizungs- und Nachtabsenkungstemperaturen

Des Weiteren werden anlagentechnische Komponenten eingeschätzt, welche beim Einbau ein hohes Einsparpotential aufweisen. Dazu gehören:

  • Effiziente Pumpen im Heizsystem
  • Rohrleitungsdämmung
  • Dämmung der Armaturen

Außerdem wird eingeschätzt, welche Maßnahmen durchgeführt werden könnten, um die Systemtemperatur zu senken.

Was bedeutet Senkung der Systemtemperatur?

Ältere Heizungssysteme werden mit Vorlauftemperaturen von 60°C bis 80°C betrieben. Diese hohen Temperaturen werden unnötig, wenn eine Heizungsanlage, zum Beispiel durch den Tausch von Heizkörpern oder das Dämmen von Rohrleitungen, optimiert wird. Ist eine Heizungsanlage optimiert, kann mit Senkung der Systemtemperatur Energie und somit auch Geld eingespart werden.

Wer darf diese Heizungsüberprüfung nach §60b durchführen?

Diese Überprüfungen dürfen nur fachkundige Personen durchführen. Dazu zählen Personen des Fachhandwerks der folgenden zulassungspflichtigen Handwerke:

  • Schornsteinfeger
  • Installateure
  • Heizungs-, Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Energieberater, welche auf der Liste der Energieeffizienz-Experten gelistet sind

Passiert die Überprüfung automatisch durch meinen Schornsteinfeger oder Heizungsbauer?

Grundsätzlich haben Betreiber überprüfungspflichtiger Heizungen eine Wahlfreiheit zwischen den fachkundigen Personen. Dennoch ist es ratsam, die Heizungsüberprüfung mit anderen Tätigkeiten zu vereinen, um unnötige Anfahrten und Kosten zu vermeiden. Folgende Leitfragen können helfen, die richtige Wahl zu treffen:

  • Welcher Handwerker kennt meine Heizungsanlage schon?
  • Welche Tätigkeiten werden demnächst sowieso an meiner Heizungsanlage durchgeführt?
  • Welcher Handwerker hat die nötige Qualifikation?
  • Welcher Fachhandwerker kann mir zeitnah einen Termin vorschlagen?

Wann muss diese Heizungsüberprüfung wiederholt werden?

Die Heizungsüberprüfung muss nur dann wiederholt werden, wenn sich Änderungen an der Heizungsanlage ergeben oder die Gebäudehülle so verändert wird (z.B. Fenstertausch oder Anbau), dass sich ein veränderter Wärmebedarf ergibt.

Es kann kostenoptimierend sein, wenn Betreiber einer überprüfungspflichtigen Heizungsanlage einen Fachhandwerker beauftragen, welcher ohnehin regelmäßig Tätigkeiten im Haus oder an der Heizungsanlage durchführt. Durch den regelmäßigen Kontakt zum ausgewählten Fachhandwerker lassen sich Änderungen leichter kommunizieren und dieser kann die Überprüfung mit in die ohnehin anfallenden Arbeiten einfließen lassen, um Anfahrten und Kosten zu sparen.

Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a im Bereich der Nichtwohngebäude sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung oder vergleichbaren Maßnahmen unterzogen werden.

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