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Es gibt eine Vielzahl von Fördergeldern für fast jede Art von Sanierung oder Neubau. Meistens ist die Ausgabe eines verbilligten Kredits oder die Gewährung eines Zuschusses an die Einhaltung gewisser Regeln gebunden. Oftmals handelt es sich hierbei um die Anforderung an das Bauteil oder die Effizienz der Anlagentechnik. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt beispielsweise Kredite für die energetische Sanierung von Gebäuden, die sogenannten Effizienzhäuser, aber auch für den Neubau zur Verfügung und einen Ergänzungskredit für die Einzelmaßnahmensanierung. Ziel hierbei ist es, immer etwas besser als der gesetzliche Standard zu bauen, der durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgeschrieben wird. Zudem soll der entstandene Mehraufwand durch günstige Kredite oder Zuschüsse ausgeglichen werden.
Am 01.01.2024 wurden die Richtlinien der Bundesförderung nochmals geändert.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Fördergelder, die ab dem 01.01.2024 möglich sind, auf einen Blick.
Die nach folgenden FAQs sollen die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der BEG EM-Förderung beantworten:
Was sind förderfähige Kosten?
Wer bekommt den Einkommensbonus?
Wer kann den Klimageschwindigkeitsbonus bekommen?
Was bringt mir ein iSFP?
Ab wann ist die Antragsstellung in der BEG EM möglich?
Ich kann keinen BEG-Antrag zur Heizungsförderung stellen, muss aber die Heizung jetzt sanieren, wie gehe ich vor?
Weitere Informationen erhalten sie hier:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/
Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) – Fördersätze Stand 01/2024 | |||||||||
BEG EM (Einzelmaßnahmen – Zuschuss) | |||||||||
Höchstgrenze förderfähige Kosten: Heizungstechnik | WG | 30.000 € 1. WE I jeweils 15.000 € 2.-6. WE I jeweils 8.000 € ab 7 WE Anteiliger Höchstbetrag bei teilweisem Heizungstausch / gleichmäßige Verteilung auf die WE | |||||||
NWG | 30.000€ bis 150 m² NGF I 200 € bis 400² NGF I 120 € bis 1.000m² NGF I 80 € >1.000 m² | ||||||||
Höchstgrenze förderfähige Kosten: | WG | 30.000 € / WE I mit iSFP 60.000 € / WE | |||||||
NWG | 500 € / m² NFG | ||||||||
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur die Anzahl der Wohneinheiten maßgebend, die von der Umsetzung der Maßnahme betroffen sind. | |||||||||
Maßnahme | Fördersätze (max. 70%) | Maßnahme | Fördersätze | ||||||
Heizungstechnik (1) | 30% | 30% | 20% | Gebäudehülle (4,10) | 15% | + 5% iSFP-Bonus (14) | |||
Solarthermie (3) | Einkommens-Bonus (16) | Klima-Geschwindigkeits-Bonus KGB (15,2) | Anlagentechnik (4,11) | ||||||
Biomasse (3) | +2.500 € | Heiz.Optimierung (4,12) | |||||||
Inno. HeizTechnik (3,5) | Emissionsminderung (4,13) | 50% | |||||||
Wärmepumpe (3,6) | + 5 % (7) | Baubegleitung | 50% | ||||||
Brennstoffzelle (3) | BEG EM (Einzelmaßnahmen – Kreditförderung) (17) | ||||||||
Anschluss Wärme-Netz (3) | |||||||||
Anschluss Gebäude-Netz (3,8) | alle Maßnahmen | Bis 2,5 % unter dem marküblichen Zins Haushaltseinkommen bis 90.000 €: weitere Zinsreduzierung | |||||||
Gebäude-Netz (4,9) | |||||||||
1. Heizungstausch: Erhöhung der Energieeffizienz und/ oder des Anteils erneuerbarer Energien. Grundsätzlicher Nachweis der Heizlast und hydr. Abgleich Verfahren B. Einhaltung der 65 % EE-Anforderung nach § 71 GEG. 2. Biomasse ab 5kW Nennleistung, nur in Verbindung mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe zur Deckung der gesamten Trinkwassererwärmung oder PV-Anlage zur Warmwasserbereitung mit elektr. Durchlauferhitzer. Bei Einhaltung des Staub-Emissionsgrenzwerts von 2,5 mg/m³ im Abgas +2.500€. 3. Zuschussgeber: KfW 4. Zuschussgeber: BAFA 5. Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, soweit sie nicht in die BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 fallen 6. Wärmepumpe: ab 56 % Anteil des Heizwärmebedarfs – nicht gefördert werden WP, mit Gas betrieben oder als Wärmequelle 7. bei Erschließung der Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder Einsatz natürliches Kältemittel 8. Anschluss an Gebäudenetz ab 25 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme 9. Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetz ab 65 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme. Für die Erzeugung von Biomasse, für die der KGB gemäß Nummer 8.4.4 gewährt wird, muss eine solarthermische Anlage, eine Anlage zur Erzeugung von Solarstrom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung integriert werden. 10. Dämmen, Fenstertausch, Sommerlicher Wärmeschutz 11. RLT, Wärme-/Kälterückgewinnung, Mess-, Steuer-, Regelungstechnik, Beleuchtungssysteme etc. 12. max. 5 WE oder 1.000 m² bei NWG seit 21.09.2022 keine foss. Anlagen > 20 Jahre 13. Einbau von Staubfiltern bei Biomasse ab 4 kW (ausgenommen ERF) älter 2 Jahre 14. geförderte Energieberatung „individueller Sanierungsfahrplan“ für WG. Hinweis: Zur Einreichung des Verwendungsnachweises muss der iSFP (oder die geförderte Energieberatung) abschließend beschieden sein und ausgezahlt worden sein. 15. Nur für Selbstnutzende Eigentümer. Austausch von Gasheizungen oder Biomasseheizungen mit Inbetriebnahme vor 20 Jahren bzw. Öl-, Kohle-, Gas-Etagen und Nachtspeicherheizungen unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 16. Nur für Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € 17. Die Kreditförderung wird nur im Zusammenhang mit einer Zuschussförderung gewährt. |
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, die im Klimaschutzpaket festgeschrieben wurden, umsetzen. Um bei einer anstehenden Sanierung oder Baumaßnahme nichts zu verschenken, sprechen Sie uns als Energieberater gerne an. Welche Förderung für Sie die Beste ist, richtet sich unter anderem nach dem geplanten Bauvorhaben, der Einkommenssituation und natürlich Ihren spezifischen Wünschen an Ihr Gebäude.
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Fenster, Balkon- und Terrassentüren | 0,95 | 1,3 |
Dachfenster | 1,0 | 1,1 |
Außentüren (Haustür) | 1,3 | 2,0 |
Tore (NWG) | 1,0 | 2,0 |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume | 0,25 | 0,25 |
Außenwand | 0,2 | 0,25 |
Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk | Lambda: 0,035 W/mK | Lambda: 0,040 W/mK |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Dach (Schrägdach) | 0,14 | 0,25 |
Dachgauben | 0,20 | 0,25 |
Flachdächer | 0,14 | 0,20 |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Oberste Geschossdecke | 0,14 | 0,25 |
Abseiten | 0,14 | 0,25 |
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit Lambda in W/(mK) | |
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T > 19°C | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T < 12°C > 19°C | |
Kellerdecke gegen unbeheizt | 0,25 | 0,25 |
Geschossdecke gegen Außenluft | 0,20 | 0,25 |
Boden gegen Erdreich | 0,25 | 0,25 |
Sanierung: Die nachstehende Abbildung zeigt die Fördermöglichkeiten in Abhängigkeit der Antragstellung auf. Innerhalb der BEG werden bei der Sanierung von Bestandsgebäuden und dem Neubau verschiedene Boni gewährt, die nachfolgend kurz erläutert werden:
Förderhöhe** | Tilgungszuschuss | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wohngebäude KFW 261 €/WE/a (max.) | Tilgungszuschuss | Tilgungszuschuss Kommunen | WPB4* (zusätzlich) | SerSan5* (zusätzlich) (nur WG) | WPB + SerSan (zusätzlich) (nur WG) | Maximal | Maximal Kommunen | |
Effizienzhaus/-gebäude* | ||||||||
- EH / EG Denkmal | 120.000 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH / EG Denkmal EE*** / NH | 150.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH 85 | 120.000 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH 85 EE*** / NH | 150.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 | 120.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 NH | 150.000 € | 15 % | 30 % | 15 % | 30 % | |||
- EH / EG 70 EE*** | 150.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 25 % | 40 % | ||
- EH / EG 55 | 120.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 15 % | 20 % | 35 % | 50 % |
- EH / EG 55 EE*** / NH | 150.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 | 120.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 EE*** / NH | 150.000 € | 25 % | 40 % | 10 % | 15 % | 20 % | 45 % | 60 % |
* Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig. ** zzgl. Fachplanung und Baubegleitung *** Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (früher 55 %). Die Anrechnung von grünem Wasserstoff und Biomethan ist nur in der Kombination mit einem Brennstoffzellen-Heizsystemen möglich. 4* Nachweis, dass das Gebäude zu den energetisch schlechtesten 25% im aktuellen deutschen Gebäudebestand gehört 5* Verwendung von Vorgefertigten Bauteilgruppen, die direkt am Objekt montiert werden können |
Nichtwohngebäude (NWG), die saniert werden, können ab dem 01.01.2023 in den KfW- Effizienzhaus-Standards 85, 70, 55 und 40 gefördert werden. Weiterhin gibt es einen 5 %-Bonus für den Einsatz von erneuerbaren Energien und nachhaltiges Bauen. Diese Boni können nicht kombiniert werden. Die Fördergelder für NWG wurden von der EU als beihilferechtlich irrelevant eingestuft. Dadurch müssen keine De-minimis-Erklärungen mehr erstellt werden.
Weiterhin wurde ein Worst Performing Buliding Bonus (WPB) eingeführt der bei älteren Gebäude zu einem zusätzlichen Bonus führt.
Tilgungszuschuss | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nicht-Wohngebäude KFW 263 2.000 Euro/m2 NGF (max.) | Tilgungszuschuss | Tilgungszuschuss Kommunen | WPB4* (zusätzlich) | SerSan5* (zusätzlich) (nur WG) | WPB + SerSan (zusätzlich) (nur WG) | Maximal | Maximal Kommunen | |
Effizienzhaus/-gebäude* | ||||||||
- EH / EG Denkmal | 10.000.000 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH / EG Denkmal EE*** / NH | 10.000.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH 85 | 0 € | 5 % | 20 % | 5 % | 20 % | |||
- EH 85 EE*** / NH | 0 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 | 10.000.000 € | 10 % | 25 % | 10 % | 25 % | |||
- EH / EG 70 NH | 10.000.000 € | 15 % | 30 % | 15 % | 30 % | |||
- EH / EG 70 EE*** | 10.000.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 25 % | 40 % | ||
- EH / EG 55 | 10.000.000 € | 15 % | 30 % | 10 % | 15 % | 20 % | 35 % | 50 % |
- EH / EG 55 EE*** / NH | 10.000.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 | 10.000.000 € | 20 % | 35 % | 10 % | 15 % | 20 % | 40 % | 55 % |
- EH / EG 40 EE*** / NH | 10.000.000 € | 25 % | 40 % | 10 % | 15 % | 20 % | 45 % | 60 % |
* Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig. ** zzgl. Fachplanung und Baubegleitung *** Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (früher 55 %). Die Anrechnung von grünem Wasserstoff und Biomethan ist nur in der Kombination mit einem Brennstoffzellen-Heizsystemen möglich. 4* Nachweis, dass das Gebäude zu den energetisch schlechtesten 25% im aktuellen deutschen Gebäudebestand gehört 5* Verwendung von Vorgefertigten Bauteilgruppen, die direkt am Objekt montiert werden können |
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist bei jeder Sanierung unbedingt zu empfehlen und in den meisten Fällen auch vorgeschrieben. Der Energieberater achtet darauf, dass der gewünschte Effizienzhaus-Standard auch erreicht wird und sorgt für eine ordentliche Bauausführung. Diese Leistungen werden mit 50 % gefördert. Die maximalen Förderhöhen können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen.
Gebäudetyp | Höchstgrenze [EUR] | Förderquote Zuschuss [%] | Förderqoute Kredit [%] | Zuschuss/ Tilgungszuschuss [EUR] |
---|---|---|---|---|
Ein- und Zweifamilienhäuser | ||||
Effizienzhaus | 10.000 | 50 | 50 | max. 5.000 |
Einzelmaßnahme | 5.000 | 50 | 50 | max. 2.500 |
Förderung alt | max. 8.000 | 50 | 50 | max. 2.500 |
Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten) | ||||
Effizienzhaus | max. 4.000 pro Wohneinheit, insgesamt max. 40.000 | 50 | 50 | max. 20.000 |
Einzelmaßnahme | max. 2.000 pro Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 | 50 | 50 | max. 20.000 |
Förderung alt | max. 8.000 | 50 | 50 | max. 4.000 |
Gebäudetyp Nichtwohngebäude | Höchstgrenze [EUR] | Förderquote Zuschuss [%] | Förderqoute Kredit [%] | Zuschuss/ Tilgungszuschuss [EUR] |
---|---|---|---|---|
Effizienzhaus | 10 pro m² NGF, max. 40.000 | 50 | 50 | max. 20.000 |
Einzelmaßnahme | 5 pro m² NGF, max. 20.000 | 50 | 50 | max. 10.000 |
Seit dem Jahr 2020 gibt es auf Grundlage des Klimaschutzpaktes und des Klimaschutzgesetztes der Bundesregierung neben einem Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen, der über das BAFA abgewickelt wird, auch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit. Die gesetzliche Verankerung erfolgt im § 35c des Einkommenssteuergesetzes. Diese Regelung sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommenssteuer um die sonstigen Steuerermäßigungen im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen vermindert und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % verringert (höchstens aber 14.000 Euro), wenn energetische Einzelmaßnahmen an einem Wohngebäude durchgeführt werden. Im darauffolgenden Jahr verringert sich die Steuerschuld dann um 6 % (höchstens aber 12.000 Euro). Somit beträgt die maximale Förderung 40.000 Euro. Diese Steuererleichterung kann für folgende energetische Einzelmaßnahmen in Anrechnung gebracht werden, aber nur dann, wenn lediglich eine Einzelmaßnahme durchgeführt wird. Sollen bspw. bei der Erneuerung der Außenwand auch die Fenster getauscht werden oder im Falle einer Dachsanierung Dachfenster mit ausgetauscht werden, ist es sinnvoller, einen Zuschuss oder Kredit des BAFA bzw. der KfW zu nutzen.
Wie diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen, regelt eine separate Rechtsverordnung. Gegenüber dem Finanzamt wird ein amtlicher Vordruck verwendet, der durch das Fachunternehmen auszufüllen ist. Eine Pflicht zur Heranziehung eines Energieberaters gibt es hierbei zunächst nicht. Trotzdem ist es sinnvoll, auch bei diesen Einzelmaßnahmen einen Energieberater einzubinden, um den bestmöglichen Erfolg zu gewährleisten und sicherzustellen, dass es später bei der Steuererklärung nicht zu Schwierigkeiten kommt, wenn Forderungen aus den Gesetzen und Verordnungen nicht eigehalten wurden.
Sie planen eine Sanierung oder sind sich unschlüssig wie Sie vorgehen sollen?
Sprechen Sie uns gerne an oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen und kostenlosen Telefontermin.
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