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Neues Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 01.01.2024

Seit dem 01.01.2024 gilt das Gebäudeenergiegesetz 2024. Die wesentliche Erneuerung ist, dass zum einen festgeschrieben wurde, dass ab 2045 der Einsatz von fossilen Brennstoffen grundsätzlich verboten ist, und zum anderen, dass bis 2045 neue Heizungsanlagen 65% erneuerbare Energien einsetzen müssen. Es gibt eine Vielzahl von Übergangsfristen und Möglichkeiten, die Anforderungen an das Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen.

Nachfolgend ein paar FAQs:

Frage: Wie kann ich die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen?

Antwort: Das Gesetz bietet verschiedene Optionen zur Erfüllung seiner Anforderungen. Dazu gehören der Einbau einer Wärmepumpe, der Anschluss an ein Fernwärmenetz oder der Nachweis der Erfüllung mittels Berechnung nach DIN V 18599.

Frage: Was bringt eine Berechnung nach DIN V 18599 im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Antwort: Eine durch einen Energieberater durchgeführte Berechnung nach DIN V 18599 kann oft die kostengünstigste Lösung zur Erfüllung der Anforderungen des GEG sein. Sie berücksichtigt alle im Gebäude installierten Heizsysteme.

Frage: Welche Heizungen können bei der Berechnung nach DIN V 18599 berücksichtigt werden?

Antwort: Bei dieser Berechnung können alle Heizsysteme, die erneuerbare Energien nutzen, zur Erfüllung der 65%-Anforderung an erneuerbare Energien berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Kaminöfen, Herde, Pelletheizungen, Heizungen mit Biomethan, Wärmepumpen sowie Solar- und Photovoltaikanlagen.

Frage: Was bildet die Grundlage der Berechnung nach DIN V 18599 zum Gebäudeenergiegesetz?

Antwort: Die Grundlage bildet das Gebäudeenergiegesetz selbst, die Normenreihe DIN V 18599 und eine neue, in Erarbeitung befindliche Norm DIN/TS 18599 Beiblatt 2. Diese befasst sich mit der energetischen Bewertung von Gebäuden und der Berechnung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung.

Frage: Wer bietet DIN V 18599 Berechnungen zur Erfüllung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an?

Antwort: Wir als Energieberater bieten Ihnen Unterstützung bei der Erstellung eines rechtssicheren Nachweises nach DIN V 18599.

Das novellierte GEG regelt den Umgang mit neuen Heizungsanlagen. Da mit der Novellierung auch das Wärmeplangesetz (WPG) einbezogen wurde, gelten je nach Gemeindegrößen unterschiedliche Fristen.

Grundsätzlich gilt, dass Wärmeerzeuger in Neubauten, die in ausgewiesenen Neubaugebieten eingebaut werden, zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Hierbei ist zu beachten, dass Neubauten, welche in Baulücken entstehen, die Vorgaben der „bestehenden Gebäuden“ erfüllen müssen.

Kommunen, deren Einwohnerzahl über 100.000 liegt, müssen bis zum 30.06.2026 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Sobald diese vorliegt, müssen neue Wärmeerzeuger in diesem Gebiet zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Kommunen, deren Einwohnerzahl unter 100.000 liegt, müssen bis zum 30.06.2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Sobald diese vorliegt, müssen neue Wärmeerzeuger in diesem Gebiet zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Die kommunale Wärmeplanung beinhaltet die Planung von Nah- oder Fernwärmenetzen und das Erschließen oder Erweitern von klimaneutralen Gasnetzen.

Soll ein Wärmeerzeuger vor Ablauf der jeweiligen Frist getauscht werden, darf dieser vorerst weiter mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Allerding muss sich der Betreiber vor dem Einbau einer Heizung, welche durch Verbrennung Wärme erzeugt, von einer fachkundigen Person beraten lassen.

Ist das Gebäude von der kommunalen Wärmeplanung ausgeschlossen, muss der Anteil erneuerbarer Energien schrittweise erhöht werden. Ab 01.01.2029 auf 15%, ab 01.01.2035 auf 30% und ab 01.01.2040 auf 60%.

Ist in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen, dass ein Gebäude in spätestens 10 Jahren an ein Wärmenetz oder Klimaneutrales Gasnetz angeschlossen wird, darf bis dahin mit fossilen Brennstoffen geheizt werden.

Die §§ 71b- 71h regeln die Erfüllungsoptionen, mit denen der Anteil an erneuerbaren Energien einzuhalten ist.

  • § 71b: Anschluss an ein Wärmenetz
  • § 71c: Anforderungen an eine Wärmepumpe
  • § 71d: Nutzung einer Stromdirektheizung
  • § 71e: Solarthermische Anlage
  • § 71f: Biomasse und Wasserstoff
  • § 71g: Nutzung fester Biomasse
  • § 71h: Anforderungen an Hybridheizungen

Wenn ein Gebäude nicht ausschließlich über die Erfüllungsoptionen beheizt werden kann oder soll, besteht die Möglichkeit das Gebäude nach DIN V 18599 zu bilanzieren. Bei dieser Bilanzierung wird die Bausubstanz des Gebäudes erfasst, sowie die verbaute und geplante Anlagentechnik. In einem detaillierten Berechnungsverfahren wird der Energiebedarf des Gebäudes berechnet, Verluste der Anlagenkomponenten miteinbezogen und der Aufwand der Erzeugung berücksichtigt. Durch dieses detaillierte Berechnungsverfahren kann ein gebäudespezifischer EE-Anteil berechnet werden. Anders als bei den pauschalen Anforderungen nach §§ 71b bis 71h können weitere Vorteile angerechnet werden, z.B.

  • Nutzung von PV-Strom
  • Stromdirektheizungen in Gebäuden, die nicht dem EH 55 Standard entsprechen
  • Berücksichtigung von Einzelraumfeuerungsanlagen
  • keine extra Heizlastberechnung erforderlich

Was ändert sich ab dem 01.01.2024 für bestehende Gas- und Ölheizungen?

Bestehende Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel dürfen, solange sie intakt sind bzw. repariert werden können, bis 31.12.2044 weiter betrieben werden.

Wird in einem Gebäude die Warmwasseraufbereitung in einem extra Gerät dargestellt und eines der beiden Geräte ist irreparabel defekt, reicht es aus, wenn das jeweilige neue Gerät die Anforderungen erfüllt. Das noch intakte Gerät kann bis zum nötigen Wechsel im Gebäude verbleiben.

§ 71b Anschluss an ein Wärmenetz

Hierbei muss bedacht werden, dass das neue GEG zwischen einem Gebäudenetz, was die Anforderungen an eine Zentralheizung erfüllen muss, und einem Wärmenetz unterscheidet. Eine Heizung gilt dann als „Gebäudenetz“, wenn es mindestens zwei bis maximal 16 Gebäude oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme versorgt. Beim Anschluss an ein Wärmenetz (Einbau einer Hausübergabestation) muss der Wärmenetzbetreiber dem Hauseigentümer die Erfüllung der Voraussetzungen schriftlich bestätigen.

§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe

Beim Einbau einer oder mehrere elektrischen Wärmepumpen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn diese den Wärmebedarf des Gebäudes deckt. Ein elektrischer Heizstab zur Deckung von Spitzenlastanteilen als Teil der Wärmepumpe gilt nicht als Stromdirektheizung, sondern ist Bestandteil der Wärmepumpe. Wird ein externer Speicher zur Spitzenlastdeckung oder Warmwassererzeugung mit einem Heizstab bilanziert, zählt dieser als Stromdirektheizung.

§ 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung

Bei der Nutzung neuer Stromdirektheizungen stellt das GEG folgende Anforderungen an die Gebäudehülle.

Ist die Stromdirektheizung die einzige Wärmequelle im Gebäude, muss die Qualität der Gebäudehülle den Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 (derzeitiger Neubaustandard) einhalten.

Wird die Stromdirektheizung nur ergänzend zu einer wassergeführten Zentralheizung verwendet, muss die Qualität der Gebäudehülle besser sein als bei einem Effizienzhaus 40 (besser als Neubaustandard).

Der energetische Standard kann Dokumenten, wie dem Wärmschutznachweis entnommen werden.

Der Austausch bestehender Stromdirektheizungen ist von dieser Regelung ausgenommen. Weiterhin gilt dies nicht für Stromdirektheizungen in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut wird.

Ebenfalls ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

§ 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage

Die Module müssen über das europäische Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. In den wenigsten Fällen wird man den Warmwasserbedarf eines Gebäudes vollständig mit einer solarthermischen Anlage decken können. Deswegen ist eine Kombination mit weiteren Heizsystemen erforderlich. Wird die Solarthermieanlage mit einer der hier aufgeführten Maßnahmen nach §71b bis 71h kombiniert, ist ebenfalls der Nachweis erfüllt.

§ 71f Anforderungen an flüssige und gasförmige Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anforderungen an den Brennstoff erfüllt werden und dieser den Anteil von mindestens 65% erneuerbarer Energien einhält. Der EE-Anteil kann dabei aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff sichergestellt werden.

Was sind „Biomasse“ oder „grünem und blauem Wasserstoff“?

Biomasse sind beispielsweise Brennstoffe auf Basis pflanzlicher Bestandteile, aber auch Klär- und Deponiegas.

Blauer Wasserstoff wird aus Erdgas gewonnen und soll, bei Einhaltung von gewissen Herstellungs- und Bewertungskriterien mindestens 73,4 % Treibhausgas einsparen.

Grüner Wasserstoff wird durch Energie aus regenerativen Quellen, also grünem Strom, aus Wasser gewonnen.

§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse

Eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss den Vorgaben der 1.BimSchV entsprechen.

§ 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung

Wärmepumpen-Hybridheizung haben mindestens eine zweite Wärmequelle, die keine Wärmepumpe ist. Bei den meisten Wärmepumpen wird der Spitzenlastbereich, also kleine Lastspitzen durch kurzfristige und sehr hohe Lastanforderungen, durch einen elektrischen Heizstab abgedeckt. Bei gewissen Anlagen kann es sinnvoll sein, dass dies durch z.B. eine Feuerstätte sichergestellt wird.

Soll dies ohne Nachweis nach DIN V 18599 erfolgen, kann eine Heizlastberechnung für das Gebäude erstellt werden. Dabei wird der Istzustand des Gebäudes erfasst und der Wärmebedarf der Räume und des Gebäudes berechnet. Je nach Wärmepumpenart, muss die Wärmepumpe zwischen 30 und 40 Prozent der berechneten Heizlast decken können.

Wird eine Solarthermieanlage verbaut muss diese eine Mindestgröße der Kollektorfläche (Aperturfläche) erfüllen.

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