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Änderung der förderfähigen Kosten – BEG EM

Innenliegender Sonnenschutz nicht mehr förderfähig (2022)

Im Januar 2022 hat das Bundeswirtschaftsministerium das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen geändert. Insbesondere wurde im Bereich des Sonnenschutzes definiert, dass alle Arten des innenliegenden Sonnenschutzvorrichtungen wie: Innenliegende Rollos, Jalousien, drehbare Lamellen, Raffstores, Plissees

  • außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2, Tabelle 7, Zeile 3.4.
  • alle Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen
  • Vordächer, auch nicht als Sonnenschutzvorrichtung
  • Markisen, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen
  • reistehende Lamellen(dächer)
  • Pergolen

nicht förderfähig sind.

Ebenfalls wurde festgelegt, dass Kosten die im Zusammenhang mit unbeheizten Wintergärten oder Heizungsanlagen die zur Prozesswärmeerzeugung dienen wie z.B. Schwimmbadheizungen, entstehen nicht in den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nur außenliegender Sonnenschutz wie Fensterläden und Rollläden (unabhängig von der Art des Antriebes), Jalousie und Raffstore sowie Markisen, die parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen förderfähig sind.

Zwischen den Scheiben liegende Sonnenschutzvorrichtungen sind im Zusammenhang mit der Einzelmaßnahme „Fenster“ förderfähig.

Bei Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden sind sowohl außenliegende als auch zwischen den Scheiben liegende Sonnenschutzvorrichtungen förderfähig.

In der Einzelmaßnahmenförderung der BAFA wird der Sonnenschutz mit 20 % gefördert.

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